Allgemeine Geschäftsbedingungen von Alexander Kröger Public Relations (AKPR) und Hügelland-Verlag.

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gemäß der Ziffern 1 bis 4..

1.2. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von Alexander Kröger schriftlich bestätigt sind.

1.4. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

1.5. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

2. Geschäftsbestimmungen für journalistische Leistungen und Lieferungen sowie für Public-Relations-Dienstleistungen

Die folgenden Geschäftsbestimmungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material) von Alexander Kröger Public Relations (im Folgenden AKPR genannt). Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.

2.1. Honorare

2.1.1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Falls keine Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, gelten für alle Bestellungen und Lieferungen die jeweiligen Honorarsätze, wie sie sich aus der jährlichen Übersicht "Honorare und Vertragsbedingungen" des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) ergeben. Gegenüber Tageszeitungen gelten die Regelungen der Vergütungsregeln an Tageszeitungen in der jeweils gültigen Fassung. Für Fotoaufnahmen gelten die Sätze aus der Übersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

2.1.2. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik "Hinweis" (siehe Nr. 6) gilt ergänzend.

2.1.3. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist.

2.2.4. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.

2.2. Urheberrecht

2.2.1. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

2.2.2. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von AKPR erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.

2.2.3. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung von AKPR auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.

2.2.4. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

2.2.5. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von AKPR nicht erfolgen.

2.2.6. Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung AKPR nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet.

2.2.7. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

2.2.8. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.

2.2.9. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen, Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden.

2.2.10. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.

2.2.11. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.

2.2.12. Der Besteller ist verpflichtet, AKPR ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

2.3. Haftung, Kosten

2.3.1. Der Besteller haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen.

2.3.2. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (incl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet.

2.3.3. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.

2.3.4. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

2.3.5. Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er AKPR von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

2.3.6. Unterbleibt die Namensnennung von Alexander Kröger (oder AKPR) nach § 13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat AKPR Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 Prozent zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat AKPR von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

2.4. Gewährleistung

2.4.1. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.

2.4.2. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).

2.4.3. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

2.4.4. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. AKPR übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen AKPR und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.

2.4.5. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber AKPR von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, AKPR trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.

2.4.6. Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Alternativ kann der Auftraggeber mit AKPR vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.

2.4.7. AKPR haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von AKPR angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten von AKPR.

2.4.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.

2.4.9. Der Auftraggeber wird durch AKPR darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder –ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.

2.4.10. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die AKPR oder seine Erfüllugsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn AKPR Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch AKPR oder seine Erfüllungsgehilfen.

2.4.11. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung der Sitz von AKPR.

3. Geschäftsbestimmungen für Leistungen und Lieferungen vom Hügelland-Verlag

Die folgenden Geschäftsbestimmungen finden Anwendung für Leistungen und Lieferungen des Hügelland-Verlages. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.

3.1. Der Versand unserer Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

3.2. Der Verlag haftet für Mängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Der Verlag haftet nicht für Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

3.2.1. Mängelhaftungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung, falls der Auftraggeber Verbraucher ist, ansonsten innerhalb von zwölf Monaten ab Lieferung. Reklamationen sind schriftlich, bei sonstigen Beanstandungen offensichtlicher Mängel innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung, beim Verlag geltend zu machen.

3.2.2. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels, insbesondere zur Ersatzlieferung, berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder sind wir nicht in der Lage, Ersatzlieferung zu leisten, so ist der Kunde berechtigt, im Fall eines wesentlichen Mangels Preisminderung oder Wandlung, im Fall eines unwesentlichen Mangels Preisminderung zu begehren.

3.3. Der Verlag haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt, Streik oder anderen Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat. Diese Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verlags, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

3.4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen.

3.5. Der Verlag behält sich in allen Kaufobjekten das uneingeschränkte Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen durch den Käufer vor.

3.6. Alle Lieferungen sind nach Zugang der Rechnung ohne Skonto oder sonstige Abzüge sofort zahlbar. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB tritt spätestens bei Nichtleistung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Verzug ein. Bei allen Zahlungen bitten wir unbedingt die Rechnungs-Nummer anzugeben.

3.7. Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Deutsche Post AG dem Verlag seine richtige Anschrift mitteilt, wenn eine Postsendung nicht unter der angegebenen Anschrift ausgeliefert werden konnte.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für den Fall, dass es sich bei dem Vertragspartner des Verlages um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Bünde.